Rechner · Geringfügige Beschäftigung · § 8 SGB IV
Minijob-Rechner
Trag deinen Stundenlohn und deine Wochenstunden ein — der Rechner zeigt dir den Monatsverdienst und ob du 2026 unter der Minijob-Grenze von 603 € bleibst. Maßgeblich ist das regelmäßige Monatsentgelt.
Gesetzlicher Mindestlohn 2026: 13,90 €. Weniger ist in der Regel nicht zulässig.
Vereinbarte Arbeitszeit pro Woche. Ein Monat hat im Schnitt 13/3 ≈ 4,33 Wochen.
Bei 13,90 € und 10 Std./Woche bleibst du an der Grenze von 603 €.
| Monatsstunden | 43,3 Std. |
|---|---|
| Minijob-Grenze | 603 € |
| max. Wochenstunden im Minijob | 10,0 Std. |
| Jahresverdienst | 7.227,96 € |
| Jahresgrenze (regulär) | 7.236 € |
Zuordnung nach § 8 SGB IV — keine Beitrags- oder Steuerberechnung.
Mindestlohn und Grenze ändern sich jährlich — prüfe hier den verwendeten Datenstand.
⚠ Es zählt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt; mehrere Minijobs werden zusammengerechnet. Steuer- und Beitragsfragen (z. B. Rentenversicherungspflicht, Midijob-Beitrag) bildet der Rechner nicht ab.
Vom Stundenlohn zum Status
Der Monatsverdienst ergibt sich aus Stundenlohn × Wochenstunden × 13/3. Liegt er bis603 €, ist es ein Minijob. Von 604 € bis2.000 € beginnt der Übergangsbereich (Midijob) mit reduzierten Sozialabgaben, darüber die reguläre, voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Die Minijob-Grenze folgt dem Mindestlohn (§ 8 SGB IV), die 2.000-€-Obergrenze ist fest.
Die Minijob-Grenze einordnen
Die Zahlen zeigen die Geringfügigkeitsgrenze („Minijob-Grenze") nach § 8 SGB IV. Seit dem 1. Oktober 2022 ist sie dynamisch: Sie folgt einer festen Formel aus dem gesetzlichen Mindestlohn, statt wie früher (450 €) starr im Gesetz zu stehen. Damit ein Minijob genau einer 10-Stunden-Woche zum Mindestlohn entspricht.
Die Monatsgrenze ist ein Durchschnittswert übers Jahr: entscheidend ist die Jahresverdienstgrenze (12 × Monatsgrenze). Einzelne Monate dürfen darüber liegen, solange das Jahr passt. Wichtig ist die Abgrenzung nach oben: Ab einem Euro über der Grenze beginnt der Übergangsbereich (Midijob) bis 2.000 € — das ist eine eigene, feste Grenze, die nicht mit dem Mindestlohn steigt.
Die Grenze bezieht sich auf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt, nicht auf die Stundenzahl allein. Verdienst aus mehreren Minijobs wird zusammengerechnet. Ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten ist zulässig, ein dauerhaftes nicht — dann wird der Job sozialversicherungspflichtig. Wir zeigen die amtliche Formel und Grenze, keine Beitrags- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Kurz beantwortet
Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?
Die Minijob-Grenze beträgt 2026 603 € im Monat. Sie ergibt sich aus dem Mindestlohn von 13,90 €: 13,90 € × 130 ÷ 3 = 602,33 €, aufgerundet auf volle Euro sind das 603 €.
Wie viel darf ich im Jahr mit einem Minijob verdienen?
Regulär das Zwölffache der Monatsgrenze, also 7.236 € im Jahr (603 € × 12). In bis zu zwei Kalendermonaten darfst du unvorhersehbar mehr verdienen — je bis zum Doppelten der Monatsgrenze (1.206 €), etwa bei einer Krankheitsvertretung. Das Jahresmaximum liegt damit bei 8.442 €.
Wie viele Stunden darf ich im Minijob arbeiten?
Das hängt vom Stundenlohn ab. Zum Mindestlohn von 13,90 € sind es rund 43.3 Stunden im Monat, also etwa 10 Stunden pro Woche. Zahlt dein Arbeitgeber mehr als den Mindestlohn, darfst du entsprechend weniger Stunden arbeiten, um unter der Grenze zu bleiben — der Verdienst zählt, nicht die Stundenzahl.
Was ist der Unterschied zwischen Minijob und Midijob?
Bis 603 € im Monat ist es ein Minijob (geringfügige Beschäftigung, für dich meist abgabenfrei). Von 604 € bis 2.000 € liegt der Übergangsbereich („Midijob") mit reduzierten Sozialabgaben. Die 2.000-€-Obergrenze ist seit 2023 fest und steigt — anders als die Minijob-Grenze — nicht mit dem Mindestlohn.
Warum steigt die Minijob-Grenze jedes Jahr?
Weil sie seit Oktober 2022 an den Mindestlohn gekoppelt ist (§ 8 SGB IV). Steigt der Mindestlohn, steigt automatisch auch die Grenze — sie bildet immer eine 10-Stunden-Woche zum jeweiligen Mindestlohn ab. Vor 2022 war die Grenze ein fester Betrag (zuletzt 450 €), der nur per Gesetzesänderung angehoben wurde.