Steuern & Abgaben · Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer: Freibeträge, Steuerklassen und Sätze in einer Tabelle

Wie viel Erbschaftsteuer anfällt, hängt von zwei Dingen ab: dem Verwandtschaftsgrad und der Höhe des Erbes. Jeder Erbe hat einen persönlichen Freibetrag — 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder (§ 16 ErbStG). Nur was darüber liegt, wird besteuert, und zwar mit 7 % bis 50 %, je nach Steuerklasse und Erbhöhe (§ 19 ErbStG). Nahe Angehörige zahlen am wenigsten, Nichtverwandte am meisten.

500.000 €Freibetrag Ehegatte
400.000 €Freibetrag pro Kind
Diese Beträge bleiben komplett steuerfrei (§ 16 ErbStG). Nur was darüber liegt, wird mit 7 % bis 50 % besteuert — je nach Steuerklasse und Höhe (§ 19).
§ 16 ErbStG§ 19 ErbStGgilt auch für Schenkungen
Gut zu wissen

Freibeträge kann man alle zehn Jahre neu nutzen. Wer früh und in Abständen schenkt, überträgt größere Vermögen steuerfrei. Für Ehegatten und Kinder ist das selbst genutzte Familienheim unter Bedingungen ganz steuerfrei.

Grundlage · § 15 ErbStG

Drei Steuerklassen — je näher verwandt, desto günstiger

Welche Steuerklasse gilt, hängt allein vom Verwandtschaftsgrad ab. Sie bestimmt sowohl den Freibetrag als auch den Steuersatz.

Klasse I

Ehegatte und Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel); Eltern und Großeltern nur beim Erben (nicht bei Schenkung)

Klasse II

Eltern und Großeltern bei Schenkung, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte

Klasse III

alle übrigen Erwerber — z. B. Freunde, Lebensgefährten ohne Ehe, entfernte Verwandte, Vereine

⚠ Eltern und Großeltern sind beim Erben in Klasse I, bei einer Schenkung dagegen in Klasse II. Keine Steuerberatung.

Grafik · persönliche Freibeträge

Die Freibeträge klaffen weit auseinander

Ein Ehegatte erbt 500.000 € steuerfrei, ein entfernter Verwandter oder Freund nur 20.000 € — das 25-Fache Unterschied. Der Balken macht die Spreizung sichtbar (§ 16 ErbStG).

Persönliche Freibeträge bei der ErbschaftsteuerWaagerechte Balken der persönlichen Freibeträge, von 500.000 Euro für Ehegatten bis 20.000 Euro für entfernte Erben.Ehegatte / Lebenspartner500.000 €Kind / Stiefkind400.000 €Enkel200.000 €Eltern / Großeltern beim Erben100.000 €Klasse II (Geschwister, Nichten/Neffen …)20.000 €Klasse III (alle Übrigen)20.000 €
Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG
Erbe / BeschenkterSteuerklasseFreibetragHinweis
Ehegatte / LebenspartnerI500.000 €
Kind / StiefkindI400.000 €auch Enkel, wenn deren Elternteil (das Kind) verstorben ist
EnkelI200.000 €solange das eigene Kind noch lebt
Eltern / Großeltern beim ErbenI100.000 €bei Schenkung nur 20.000 € (Klasse II)
Klasse II (Geschwister, Nichten/Neffen …)II20.000 €
Klasse III (alle Übrigen)III20.000 €

⚠ Zusätzlich gibt es den Versorgungsfreibetrag für Ehegatten (256.000 €) und Kinder. Keine Steuerberatung.

Kernstück · § 19 ErbStG

Die komplette Steuersatz-Tabelle (7 % bis 50 %)

Der Prozentsatz greift auf den steuerpflichtigen Erwerb — also nach Abzug des Freibetrags. Zeilen sind die Betragsstufen, Spalten die Steuerklassen. Ein Kind (Klasse I), das nach Freibetrag 100.000 € versteuert, zahlt 11 %; ein Freund (Klasse III) auf denselben Betrag 30 %.

Steuersätze der Erbschaftsteuer nach § 19 ErbStG je Steuerklasse und Betragsstufe
Steuerpflichtiger ErwerbKlasse IKlasse IIKlasse III
bis 75.000 €7 %15 %30 %
bis 300.000 €11 %20 %30 %
bis 600.000 €15 %25 %30 %
bis 6.000.000 €19 %30 %30 %
bis 13.000.000 €23 %35 %50 %
bis 26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Rechenbeispiel: Ein Kind erbt 500.000 €. Nach dem Freibetrag von 400.000 € bleiben 100.000 € steuerpflichtig. Die fallen in die Stufe „bis 300.000 €“ der Klasse I — also 11 %. Die Erbschaftsteuer beträgt 11.000 €.

⚠ Beim knappen Überschreiten einer Stufe greift der Härteausgleich (§ 19 Abs. 3), der den Sprung abmildert. Steuerbefreiungen für Familienheim und Betriebsvermögen sind hier nicht abgebildet. Keine Steuerberatung.

Zahlen einordnen

Die Erbschaftsteuer einordnen

Was die Zahl zeigt

Die Seite zeigt die drei Bausteine der Erbschaft- und Schenkungsteuer: die Steuerklassen nach Verwandtschaft (§ 15 ErbStG), die persönlichen Freibeträge (§ 16) und die Steuersätze von 7 % bis 50 % (§ 19). Alle Werte stammen direkt aus dem Gesetz. Für die Schenkung unter Lebenden gelten dieselben Klassen, Freibeträge und Sätze.

Wie du sie liest

Ziehe vom Wert des Erbes zuerst den persönlichen Freibetrag deiner Steuerklasse ab. Der Rest ist der steuerpflichtige Erwerb; auf ihn wird der Prozentsatz aus der Tabelle angewandt — abhängig von Steuerklasse und Betragsstufe. Ein Kind, das 500.000 Euro erbt, versteuert nach 400.000 Euro Freibetrag also nur 100.000 Euro, und zwar mit dem niedrigsten Satz der Klasse I.

Wo die Grenze liegt

Die Tabelle bildet den Grundfall ab. In der Praxis gibt es weitere Regeln: den Versorgungsfreibetrag für Ehegatten (256.000 Euro) und Kinder, weitgehende Steuerbefreiungen für das selbst genutzte Familienheim und für Betriebsvermögen sowie den Härteausgleich beim Überschreiten einer Betragsstufe. Freibeträge können alle zehn Jahre neu genutzt werden. Das macht echte Fälle komplex — die Seite ersetzt keine erbschaftsteuerliche Beratung.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer?

Ehegatten und Lebenspartner haben 500.000 Euro frei, Kinder und Stiefkinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro (§ 16 ErbStG). Geschwister, Nichten, Neffen (Klasse II) und alle übrigen Erben (Klasse III) haben je 20.000 Euro. Nur der Betrag über dem Freibetrag wird besteuert.

Wie viel Prozent Erbschaftsteuer muss ich zahlen?

Zwischen 7 % und 50 %, abhängig von Steuerklasse und Erbhöhe (§ 19 ErbStG). In der günstigsten Steuerklasse I (nahe Angehörige) beginnt der Satz bei 7 % und steigt mit dem Erbe bis 30 %. In Klasse III (Nichtverwandte) sind es mindestens 30 % und bis zu 50 %.

Gelten die Freibeträge auch bei Schenkungen zu Lebzeiten?

Ja, die Freibeträge sind bei Schenkung und Erbschaft gleich — und sie können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Wer früh und in Abständen schenkt, kann größere Vermögen steuerfrei übertragen. Eine Ausnahme: Eltern fallen bei Schenkung in Klasse II (20.000 Euro), beim Erben in Klasse I (100.000 Euro).

Muss der Ehepartner das gemeinsame Haus versteuern?

Das selbst genutzte Familienheim kann steuerfrei auf den Ehegatten übergehen, wenn er es zehn Jahre weiter selbst bewohnt — unabhängig vom Wert. Für Kinder gilt das bis 200 Quadratmeter Wohnfläche. Zusätzlich hat der überlebende Ehegatte einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro.

Was passiert, wenn das Erbe knapp über einer Tabellenstufe liegt?

Dann greift der Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG): Der höhere Prozentsatz der nächsten Stufe darf nicht dazu führen, dass vom übersteigenden Betrag mehr als die Hälfte (bzw. drei Viertel in höheren Stufen) als zusätzliche Steuer abfließt. So bleibt ein knappes Überschreiten der Grenze fair.

Das fragen sich viele als Nächstes

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